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Europa harmonisiert Zulassung von Enzymen

Das bei der Käseherstellung eingesetzte Lysozym muss nach der EU-Verordnung 1332/2008 EC in Zukunft als Zusatzstoff deklariert werden.  <ic:message key='Bild vergrößern' />
Das bei der Käseherstellung eingesetzte Lysozym muss nach der EU-Verordnung 1332/2008 EC in Zukunft als Zusatzstoff deklariert werden. Quelle: Alexandra Bucurescu

27.01.2009  - 

Nach einer neuen EU-Verordnung werden Zusatzstoffe, Aromen und Enzyme in Lebensmitteln künftig innerhalb der Europäischen Union ein einheitliches Zulassungsverfahren durchlaufen. In Deutschland war für Enzyme bisher keine Zulassung erforderlich. Die Aufsicht über die Zulassung liegt in den Händen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Sie wird  eine "Positivliste" aller Enzyme auf dem Markt erstellen, die aber wahrscheinlich nicht vor 2013 vorgelegt wird. Auf den Verpackungen angegeben werden müssen Enzyme nur, wenn sie eine "technologische Wirkung" haben. Ob sie mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt wurden, muss nicht angegeben werden.



 



In den Augen der EU ist ein Lebensmittelenzym "ein Erzeugnis, das durch Extraktion aus Pflanzen oder Tieren oder durch ein Gärungsverfahren mit Mikroorganismen gewonnen wird und das einem Lebensmittel zugesetzt wird, um eine technologische Funktion bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung von Lebensmitteln zu erfüllen, einschließlich denjenigen, die als Verarbeitungshilfsstoff verwendet werden." Enzyme sind also Helfer aus der Natur, die in der Industrie wichtige Aufgaben erfüllen. 

Enzyme sind bei Lebensmitteln nicht mehr wegzudenken 

Rund 40 Enzyme finden in der Lebensmittelherstellung heute Verwendung. Ein Beispiel ist etwa Chymosin. Zusammen mit dem Enzym Pepsin wird es benötigt, damit aus Milch auch Käse wird. Früher musste das sogenannte Labferment aufwendig aus den Mägen junger Kälber und Ziegen gewonnen werden. Inzwischen haben moderne Verfahren im Fermentern dies traditionelle Methode ersetzt. Das aus Kälbermägen isolierte Gen für Chymosin wurde dazu in Schimmelpilze oder Hefen eingeschleust. Als kleine Biofabriken produzieren sie effizient und kostengünstig das in der Industrie benötigte Chymosin.

Enzyme werden in den verschiedensten Gebieten eingesetzt. Sie modifizieren Stärke, optimieren Fette und Eiweiße, stabilisieren aufgeschlagene Schäume und Cremes, verbinden unterschiedliche Fleischbestandteile zu Schinken oder sorgen dafür, dass Cornflakes nicht labbrig werden. Enzyme sind aus der Lebensmittelherstellung nicht mehr wegzudenken.
 

Was in der Positivliste drinstehen muss
Beschreibung des Enzyms (Name, Synonyme)
Spezifikationen wie Ursprung, Reinheitskriterien und die mögliche Herstellung mit gentechnisch veränderten (gv) Mikroorganismen
Lebensmittel, denen das Enzym zugesetzt werden darf
Bedingungen, unter den es verwendet werden darf
Verkaufsbeschränkungen
Kennzeichnung


Erstmals europaweit einheitliches Zulassungsverfahren

Zugelassen werden mussten sie in Deutschland bisher aber noch nicht. Das ändert die EU-Verordnung 1332/2008 EC (pdf Download), die am 20. Januar 2009 in Kraft trat. Demnach müssen in Zukunft alle Lebensmittelenzyme ein zentrales Zulassungsverfahren durchlaufen, womit die nationalen Regelungen harmonisiert werden. Die erste Station ist die EFSA. Ähnlich wie bei der Zulassung von gentechnisch veränderten Pflanzen bewertet die Behörde die von den Unternehmen eingereichten Anträge und gibt eine Empfehlung an die Europäische Kommission ab. Auf deren Grundlage entscheidet die Kommission dann über die Zulassung - nachdem sie zuvor noch EU-Parlament und Mitgliedsstaaten in der Angelegenheit konsultiert hat.

Unter diese Regelung fallen nicht nur alle Enzyme, die zukünftig neu hinzukommen, sondern auch alle bisher verwendeten Enzyme. Bis diese vollständig bewertet und in die Positivliste aufgenommen werden, dürften aber noch einige Jahre ins Land gehen. Die jetzt erlassene Verordnung ist nämlich nur der offizielle Startschuss für die beteiligten Institutionen, aktiv zu werden. Zunächst einmal hat die Europäische Kommission maximal zwei Jahr Zeit, um festzulegen, welche Informationen die Unternehmen der EFSA bereitstellen müssen. Steht das erst einmal fest, hat die Industrie ebenfalls zwei Jahre Zeit, um entsprechende Dossiers für die bereits bestehenden Enzyme einzureichen.

Positivliste wahrscheinlich erst nach 2015

Nach der Einschätzung des Verbands Europäischer Enzymhersteller, der die einheitliche Regelung begrüßt, werden diese Zeiträume auch ausgeschöpft werden. Das bedeutet, dass erst 2013 mit einer Liste der überhaupt zulässigen Anträge zu rechnen ist. Wann die EFSA dann tatsächlich alle Anträge bewertet hat, steht in den Sternen, wird aber voraussichtlich nicht viel länger als 2015 dauern. Wann die Europäische Kommission daraus die endgültige Positivliste der in der EU zugelassenen Lebensmittelenzyme macht, ist ebenfalls schwer zu sagen.

Sicher ist, dass Enzyme, die mit Hilfe von gentechnisch veränderten Mikroorganismen hergestellt werden, nicht besonders gekennzeichnet werden müssen. Deklariert werden müssen überhaupt nur Enzyme, die eine "technologische Wirkung" im entsprechenden Lebensmittel haben. In diesem Fall gelten sie als Zusatzstoffe. Das ist bisher nur bei zwei Enzymen der Fall, bei Lysozym - das bei der Reifung von Käse eingesetzt wird - und Invertase - das bei der Herstellung von Süßwaren die Füllungen feucht hält. Die allermeisten Enzyme gelten jedoch als technische Hilfsstoffe, die auch weiterhin nicht unter die Deklarationspflicht fallen.

 

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Downloads

Verordnung 1332/2008 EC über die Zulassung von Zusatzstoffen, Aromen und Enzymen

Angenommen am 16. Dezember 2008 Download PDF (93,9 KB)