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BGH erlaubt Präimplantationsdiagnostik

Die PID ist nach dem Leipziger Richterspruch in Deutschland nun unter Auflagen erlaubt. Zu Designerbabys führt das aber nicht, versichern Richter und Experten. <ic:message key='Bild vergrößern' />
Die PID ist nach dem Leipziger Richterspruch in Deutschland nun unter Auflagen erlaubt. Zu Designerbabys führt das aber nicht, versichern Richter und Experten. Quelle: Templermeister/pixelio.de

08.07.2010  - 

In Deutschland ist die genetische Untersuchung von Embryos im Mutterleib bereits erlaubt und wird täglich durchgeführt. Doch eine Kontrolle von künstlich befruchteten Eizellen vor dem Einsetzen in die Gebärmutter, die sogenannte Präimplantationsdiagnostik (PID), war bisher mit Verweis auf das Embryonenschutzgesetz eine rechtliche Grauzone. Ein Berliner Arzt, der im Auftrag mehrerer Paare Embryos auf Gendefekte hin inspizierte und nur die einwandfreien Exemplare einpflanzte, hatte sich im Januar 2006 selbst angezeigt, um Rechtsklarheit zu schaffen. Der 5. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) sprach ihn nun frei und erlaubte damit die PID - falls sie zur Erkennung schwerer Erbkrankheiten eingesetzt wird. Politiker und Verbände fordern nun eine eindeutige gesetzliche Regelung der Fortpflanzungsmedizin.


 

 

Der Berliner Gynäkologe hatte in den Jahren 2005 und 2006 befruchtete Eizellen von drei Paaren genetisch untersucht, die jeweils eine Veranlagung zu Erbkrankheiten aufwiesen. In einem Fall lag bei dem Mann ein nicht näher bezeichneter Gendefekt vor, der das Risiko für ein Kind mit Down-Syndrom erhöhte. In einem anderen Fall wies die Mutter eine sogenannte partielle Trisomie 22 auf. Hier liegen die Chromosomen zwar wie üblich zweifach in allen Körperzellen vor, allerdings ist ein Teil eines der beiden jeweiligen Chromosomen verdoppelt, wodurch eines der Chromosomen etwas länger ist als das andere. Kinder, die so geboren werden, können Organschäden oder andere Behinderungen aufweisen. Das dritte Paar hatte bereits eine schwerbehinderte Tochter. Der Arzt untersuchte die künstlich befruchteten Eizellen außerhalb des Körpers und pflanzte nur jene ein, die keine Gendefekte aufwiesen. In der Folge wurde eine der drei Frauen schwanger und brachte ein gesundes Kind zur Welt.

Enquete-Kommission

Nach zweijähriger Beratung legte die Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen Medizin" des Bundestags im Mai 2002 ihren Schlussbericht vor.
Abschlussbericht: pdf-Download

Im Januar 2006 zeigte der Mediziner sich selbst an. Die ungeklärte Frage war, ob die PID gegen das Embryonenschutzgesetz aus dem Jahr 1990 verstieß. Eindeutig geklärt wurde das nämlich nie. Die Enquete-Kommission „Recht und Ethik der modernen Medizin“ des Deutschen Bundestages war 2001 allerdings zu dem Schluss gekommen, dass die PID mit dem Embryonenschutzgesetz nicht vereinbar sei. Die Mehrheit des Nationalen Ethikrats plädierte in einer Stellungnahme aus dem Jahr 2003 für eine streng limitierte Zulassung der PID bei der Veranlagung zu schweren Erbkrankheiten.

Stellungnahme "Genetische Diagnostik"

Der Nationale Ethikrat äußerte sich im Jahr 2003 mit der Stellungnahme "Genetische Diagnostik vor und während der Schwangerschaft" zu dem Thema.

Stellungnahme: pdf Download

Designer-Babys nach wie vor verboten 

Dieser Auffassung schloss sich sowohl das Berliner Landgericht, das den Fall im Mai 2009 behandelte, als auch das BGH an. Das Vorgehen des Mediziners verstoße nicht gegen das Embryonenschutzgesetz, stellte der 5. Strafsenat in Leipzig am 6. Juli fest. Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe sind in dem Gesetz vorgesehen, wenn ein "extrakoroporal erzeugter" Embyro zu einem "nicht seiner Erhaltung dienenden Zweck" verwendet wird. Das Embryonenschutzgesetz verbiete jedoch nur den Handel mit Embryonen oder deren Verwendung zu Forschungszwecken, argumentierte der Verteidiger Daniel Krause. Und die Untersuchung des Embryos auf Chromosomenschäden während der Schwangerschaft sei schon lange erlaubt und würde routinemäßig angewandt. Der Vorsitzende BGH-Richter Clemens Basdorf ergänzte, es gehe nicht um die Billigung der Selektion von Embryonen für die Geburt eines Wunschkindes. Eine Auswahl nach Augen- oder Haarfarbe und Geschlecht sei weiterhin strafbar. Die engen Grenzen der PID unterstrich auch begrüßte Jörg-Dietrich Hoppe, Präsident der Bundesärztekammer. "Damit hat der BGH eindeutig klargestellt, dass die PID keinesfalls als Methode zur Erzeugung von so genannten Designer-Babys erlaubt ist.“

Embryonenschutzgesetz

Im Jahr 1990 wurde ein Gesetz verabschiedet, dass jegliche Verwertung von Embryonen für einen anderen Zweck als der Fortpflanzung untersagt.

Embyronenschutzgesetz: pdf-Download

„Die unlogische Diskrepanz zwischen den Möglichkeiten der Pränataldiagnostik und der Präimplantationsdiagnostik ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofes endlich aufgehoben worden“, so Hoppe weiter. Tatsächlich sind genetische Untersuchungen von Embryonen im Mutterleib erlaubt, um Erbkrankheiten wie dem Down-Syndrom oder der Huntington-Krankheit auf die Spur zu kommen. Um an Zellen und damit Erbmaterial des Embryos zu gelangen, werden bei der Pränataldiagnostik vorwiegend zwei Methoden eingesetzt. Bei der Amniozentese werden fetale Zellen aus dem Fruchtwasser untersucht, während bei der Chorionzottenbiopsie Zellen aus den Zotten der Eihaut analysiert werden. Die in dne USA erstmals angewandte Methode, fetale Zellen aus dem Blutkreislauf der Mutter zu isolieren und anzureichern, ist noch nicht ausgereift. Fallen bei dem genetischen Test Veränderungen auf, kann das Kind im Extremfall abgetrieben werden.  Ein Schwangerschaftsabbruch ist unter anderem zulässig, wenn aus ärztlicher Sicht mit einer erheblichen gesundheitlichen Schädigung des Kindes zu rechnen ist und dadurch die körperliche oder seelische Gesundheit der Mutter gefährdet würde.

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Mit dem Urteilsspruch wird in Deutschland eine rechtliche Grauzone beseitigt. In Europa haben schon mehrere Länder rechtliche Regelungen geschaffen. Großbritannien hat eine der liberalsten Gesetze. Hier erlaubte das Parlament im Jahr 2008 zu Forschungszwecken sogar Chimären aus menschlichen und tierischen Embryonen. Im Dezember kam in London erstmals ein Baby auf die Welt, dass vor der Implantation auf das Brustkrebs-Risikogen BRCA1 untersucht worden war. Von elf künstlich erzeugten Embryonen wurden sechs demnach aussortiert, die Mutter bekam zwei der gesunden Exemplare eingepflanzt. Die Eltern wählten dieses Verfahren, weil sowohl Eltern, Großeltern als auch Urgroßeltern an Brustkrebs erkrankt waren.

In Deutschland bilden sich 10 PID-Zentren

In Österreich und der Schweiz ist die PID generell verboten, andere europäische Länder verzichten auf gesetzliche Regelungen. Auch in den USA wird das Verfahren seit 1990 inzwischen an mehreren Kliniken eingesetzt. Viele deutsche Paare reisten deshalb in der Vergangenheit in die USA, um entsprechende Tests durchführen zu lassen. Die partielle Freigabe der PID wird nach Einschätzung von Experten schnell zu einem entsprechenden Angebot an größeren Universitätskliniken führen. In der EU gab es laut Brüsseler Kommission schon 2007 insgesamt 53 Zentren, die diese Form der Diagnostik durchführen, zumeist in Spanien, Belgien, Tschechien, Griechenland und Großbritannien. André Reis, der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Gesellschaft für Humangenetik, rechnet in Deutschland mit der Einrichtung von rund zehn PID-Zentren. "Gentests werden künftig zum etablierten Verfahren in der Fruchtbarkeitsmedizin."

Das Urteil beeinflusst nicht nur die Entscheidungen von Eltern und Ärzten, sondern schlägt auch in der Politik hohe Wellen. In der schwarz-gelben Koalition sorgt das Thema für Zündstoff.  „Eine Entscheidung über eine gesetzliche Regelung der Präimplantationsdiagnostik ist jetzt auch in Deutschland dringend geboten“, sagte Patrick Meinhardt, Obmann der FDP im Forschungsausschuss des Bundestags. "Die FDP setzt auch seit vielen Jahren für eine Zulassung der PID ein", sagte FDP-Parteikollegin und Gesundheitsexpertin Ulrike Flach. Die FDP werde dazu einen Vorschlag einbringen. Unionspolitiker forderten dagegen ein Gesetz zum Verbot der PID. "Die vom BGH erlaubten Gentests an künstlich befruchteten Embryonen führen zu einer Selektion nach wertem und unwertem Leben", erklärten Unionsfraktionsvorsitzende Ingrid Fischbach (CDU) und die Familienpolitikerin Dorothee Bär (CSU). Der gleichen Meinung ist die Deutsche Bischofskonferenz. „Eine – auch nur begrenzte – Zulassung der PID setzt voraus, dass dem Embryo kein mit dem geborenen Menschen gleichwertiger Status zuerkannt und eine Stufenfolge des Menschwerdens angenommen wird“, heißt es in einer Reaktion. „Für solche Einschnitte in der Entwicklung des Embryos, die ein ‚mehr’ oder ‚weniger’ Menschsein begründen sollen, gibt es keine überzeugenden Argumente.“

"Genetischer Defekt keine Rechtfertigung für Selektion"

"Das Urteil muss erst sorgfältig geprüft werden“, sagte ein Sprecher von Bundesforschungsministerin Annette Schavan (CDU). Die Frage, ob das Urteil gesetzliche Neuregelungen erzwinge, ließ der Sprecher unbeantwortet. Eine Freizügigkeit wie in Großbritannien wird es aber wohl nicht geben. Vor zwei Jahren hatte Schavan anlässlich der britischen Lockerung des Embryonenschutzes erklärt, die Herstellung von Chimären sei in Deutschland verboten und werde es auch bleiben. Die Haltung der SPD ist uneindeutig, so sprach sich der Bundestagsabgeordnete Rene Röspel in einer ersten persönlichen für ein Verbot der PID aus, eine allgemeine Parteilinie gibt es aber noch nicht. Die Grünen fordern ein Fortpflanzungsmedizingesetz und treten für den Schutz des ungeborenen Lebens ein.  „Ein genetischer Defekt sollte meiner Meinung nach keine Rechtfertigung für die Selektion von Embryonen sein", sagte der Geschäftsführer der Grünen-Fraktion im Bundestag, Volker Beck. Politiker der linken haben sich zu dem Urteil bisher noch nicht geäußert.

Die Vorsitzende des Deutschen Ethikrats, Christiane Woopen, bestätigte ihre Haltung von 2003. ein streng limitierter Einsatz der PID bei schweren Erberkrankungen, wie vom BGH vorgeschlagen, sie ihrer Ansicht nach zulässig. Der Ethikrat werde "diese Themen nun verstärkt diskutieren". Ein Fortpflanzungsmedizingesetz sei aber trotz des Richterspruchs vonnöten, da weitergehende Fragen wie die Samen- und Eizellenspenden oder di Intervention in der Keimbahn unbedingt einer Regelung bedürften.

 

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